Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Elektro Stohrer (Stand: Juli 2021)
Vertrag:
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Abbildungen und Angaben:
Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend. Sie stellen keine Beschaffenheitsangaben im Sinne der gesetzlichen Regelungen dar. An allen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
Pflichten des Bestellers:
Es ist Sache des Bestellers, für behördliche Genehmigungen zum Betreiben der gelieferten Gegenstände sowie für evtl. erforderliche Einfuhrformalitäten zu sorgen. Der Besteller hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel eingebracht, aufgestellt und an ausreichende Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Dampf, Kondensat, Druckluft, Wasser, Kamine) angeschlossen werden zu können. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten, ob der Aufstellungsort für die statische und dynamische Beanspruchung geeignet ist. Vorgenannte Pflichten des Bestellers gelten insbesondere, wenn „Lieferung frei Fundament“ vereinbart worden ist. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere nach dem BauGB und dem WasserhaushaltsG sowie die Einhaltung von Anzeigepflichten nach dem BImSchG, ist alleinige Aufgabe des Bestellers. Einfuhrabgaben, z.B. Zölle, gehen zu Lasten des Bestellers.
Lieferzeit und Lieferverzögerungen:
Lieferzeiten werden nur annähernd vereinbart und gelten nicht als Fixtermin. Jede von uns mitgeteilte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der pünktlichen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des Bestellers. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Kommt es zu einer Lieferverzögerung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem Zeitpunkt der Versandmeldung die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet. Ist die Lieferverzögerung von uns zu vertreten, so ist der Besteller nach unserer vorherigen Aufforderung verpflichtet, innerhalb angemessener Frist von maximal 12 Werktagen zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er uns zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Besteller keine Erklärung gegenüber uns ab, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur pauschalen Schadenersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen. Der Schadensersatz beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Gefahrübergang, Transport:
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk, ab Lager bzw. ab Standort der Maschine, bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder ab deutschem Hafen vereinbart. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand - auch bei einer Teillieferung - an die Transportperson ausgehändigt wird. Bevor wir die Versandbereitschaft anzeigen, muss der Besteller auf seine Kosten eine Transportversicherung eingedeckt haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Besteller Vorkasse geleistet hat.
Konstruktionsänderung:
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der Lieferung vor (Vorbehaltslieferung). Der Besteller ist verpflichtet, alle Gegenstände in ordentlichem Zustand zu erhalten und für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Explosionsgefahr und sonstige Schäden zu versichern. Kommt der Besteller dieser Anforderung nicht nach, so können wir auf Kosten des Bestellers den Liefergegenstand gegen die vorgenannten Schäden versichern. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sobald er hierzu unsere schriftliche Genehmigung hat. Verfügt der Besteller entgegen dieser Verpflichtung über die Vorbehaltslieferung, so tritt er bereits jetzt seine sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüche an uns ab. Entsprechendes gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltslieferung wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir das Eigentum unmittelbar an das Finanzierungsinstitut übertragen. Erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder ein Rückkauf, so ist der Besteller schon jetzt damit einverstanden, dass das Finanzierungsinstitut uns die Gegenstände und darüber hinaus alle Gegenstände und Rechte, die der Besteller dem Finanzierungsinstitut zur Sicherheit gegeben hat, übereignet bzw. abtritt. Ansprüche auf Rückübertragung des Sicherungseigentums oder abgetretener Rechte sowie ein evtl. Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Volleigentums bzw. der Rechte tritt er an uns ab bzw. übereignet er uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung zu benutzen und für uns zu verwahren, ohne unsere Genehmigung jedoch nicht an einen anderen Standort als den ursprünglich vorgesehenen zu verbringen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtig, die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltslieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens berechtigt uns, die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und außerdem vom Vertrag zurückzutreten.
Scheck-Wechsel-Verfahren:
Vereinbaren wir mit dem Besteller Zahlung mittels Scheck-Wechsel-Verfahrens, so bleiben wir Eigentümer der Lieferung bis zur Einlösung des Wechsels durch den Besteller.
Freigabe von Sicherheiten:
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten entsprechend freizugeben, sobald ihr Wert, einschließlich der Kosten für die Verwaltung und Verwertung, bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110% der gesicherten Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk, Lager oder Standort, bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder deutschem Hafen. Die jeweils bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Verpackungskosten, insbesondere Transportkosten, werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlagen nachweisen.
Zahlungen:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Sondervereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Maschinen, Anlagen, Ersatzteile, Montagen und Kundendienstleistungen netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wir oder die von uns Beauftragen sind jedoch berechtigt, vor Leistung einen angemessenen Vorschuss zu Verlangen. Lieferungen mit Rechnungsbeträgen bis zu EUR 500,00 können wir aus Rationalisierungsgründen als Nachnahme versenden. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber von uns angenommen; die Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind sofort zahlbar. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendungen eines von uns ausgestellten oder vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist. Wird eine Zahlung zurückbehalten, so entfällt der gesamte evtl. vereinbarte Abzug von Skonto. Vom Besteller zur Deckung des Kaufpreises gegebene Schecks können zur Deckung von Schadenersatzansprüchen oder zum Ausgleich von Mietzinsforderungen verwendet werden. Das gleiche gilt für Wechsel, die im Rahmen eines Vertrages zur Finanzierung des Kaufpreises vom Besteller einem Finanzierungsinstitut gegeben wurden. Unsere Vertreter dürfen nur unter Vorlage unserer Vollmacht kassieren. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Das recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Finanzierungen:
Wird eine Finanzierung des Kaufpreises vereinbart, so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäß ausgefertigten Finanzierungsunterlagen rechtzeitig vor Versand bei uns vorliegen. Lehnt das Finanzierungsinstitut aus Gründen ab, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Soweit wir von einem Finanzierungsinstitut aus einer Mithaftung oder Rückkaufverpflichtung in Anspruch genommen werden, ist uns der Besteller zum Ausgleich des uns gezahlten Betrages verpflichtet.
Mitfinanzierungen:
Werden Gegenstände, die der Besteller von Dritten gekauft hat, unter unserer Mitverpflichtung finanziert, so tritt er seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an uns ab bzw. übereignet uns schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums. Die unter „Eigentum usw.“ und „Finanzierungen“ aufgeführten Vorschriften gelten sinngemäß.
Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen:
Der Besteller hat schriftlich Auskunft über alle bedeutenden Daten der Gebrauchtmaschinen zu geben, insbesondere hat er sämtliche Mängel aufzuführen. Für seine Gewährleistungspflicht gibt die gesetzliche Regelung, beginnend mit der Übergabe an einen neuen Käufer. Mit der Maschine sind die notwendigen Unterlagen wie Montagepläne, Schaltpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Kesselbücher und dgl. Zu übergeben. Der Rücknahmepreis versteht sich für den Zustand der betriebsbereiten Gebrauchtmaschinen bei Besichtigung, innen und außen gesäubert. Verborgene oder vom Besteller nicht angegebene Mängel und nachträgliche Verschlechterungen mindern den vereinbarten Preis der Inzahlungnahme oder berechtigen uns, die Inzahlungnahme abzulehnen und stattdessen Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben nicht oder nur unvollständig macht. Für die in Zahlung genommenen Gegenstände gelten uns gegenüber die gleichen Versandkonditionen wie wir sie dem Besteller für unsere Lieferung eingeräumt haben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Gewährleistungen:
Der Besteller muss die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Qualität und Quantität untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel hat uns der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werkstagen ab Erhalt der Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt auftritt. Ein Mangel liegt nur vor, wenn Abweichungen zu unseren Beschaffenheitsangaben in Prospekten, Verträgen, Auftragsbestätigungen etc. vorliegen. Ferner kann ein Mangel nur vorliegen, wenn der Liefergegenstand innerhalb des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs verwandt wird und von uns getätigte Vorgaben (z.B. Füllmenge, Wartung, Inspektionen etc.) seitens des Bestellers eingehalten werden. Ferner kommt ein Mangel nicht in Betracht, wenn der Besteller eigenmächtig Änderungen an der Lieferung vornimmt, einen Standortwechsel vornimmt, Teile auswechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf unsere entsprechend substantiierte Behauptung muss der Besteller widerlegen, dass der Mangel nicht durch falsche oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Schmier- oder Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse entstanden ist. Ein Mangel begründet Ansprüche nur dann, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Liegt ein Mangel im Sinne der vorstehenden Definition vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des mehrmaligen Fehlschlagens der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Abweichend hierzu steht uns das Recht zur weiteren Mangelbeseitigungen/Ersatzteillieferungen dann zu, wenn es sich angesichts des Liefergegenstandes nur um einen geringfügigen Mangel handelt oder es sich nach dem letzten Nachbesserungsversuch noch um einen solchen Mangel handelt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten, Handelsvertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach für Personen-Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird und für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Verschleißteile (Keilriemen, Sicherungen, Relais, Lampen, Dichtungen etc.) sind von sämtlichen Gewährleistungspflichten ausgenommen.
Verjährung:
Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Die vorbenannte Frist beginnt mit Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Garantie:
Soweit wir durch ausdrückliche Zusagen eine Garantie für den Liefergegenstand übernehmen, setzen Garantieansprüche die ordnungsgemäße Durchführung der in der Bedienungsanleitung geforderten Wartungsarbeiten, insbesondere innere und äußere Reinigung der Maschinen, voraus. Sämtliche Garantiearbeiten dürfen nur durch von uns autorisierte Techniker erfolgen. Anderenfalls sind wir an unsere Garantiezusagen nicht gebunden. Die Abtretung von Garantieansprüchen ist ausgeschlossen. Sämtliche Garantieansprüche des Bestellers erlöschen, wenn er ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung einen Standortwechsel der gelieferten Maschine vornimmt oder sonstige Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt.
EDV-Programme:
Wir behalten uns das ausschließliche Recht vor, die von uns gelieferten oder mitgelieferten EDV-Programme zu vervielfältigen oder Weitergabe nur nach erteilter schriftlicher Zustimmung durch uns gestatten.
Verkauf von Gebrauchtmaschinen:
Gebrauchtmaschinen werden, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart wird, in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befindet. Es wird keine Gewährleistung übernommen.
Weiterverkauf:
Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Maschinen in neuem Zustand ist nur Bestellern gestattet, die uns gegenüber ausdrücklich als Wiederverkäufer auftreten und unsere entsprechende schriftliche Zustimmung haben. Andere Besteller, die ohne unsere Genehmigung die von uns gelieferten Gegenstände weiterverkaufen, haben eine Konvention Strafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises zu zahlen.
Unvorhergesehene Ereignisse:
Im Falle nach Vertragsabschluss eingetretener unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, krieg. Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörungen, Arbeiterausstand, Aussperrung, verspäteter Anlieferung von Material, Nichtlieferung durch den vorgesehenen Lieferanten, Währungsverfall), sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von uns geschuldeten Leistung erheblich verändern oder auf unser Unternehmen oder das Unternehmen unseres Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadenersatzansprüche hat.
Auskünfte und Daten:
Wir sind berechtigt, Auskünfte und Daten über unsere Besteller einzuholen, soweit uns dies datenschutzrechtlich möglich ist. Wir sind berechtig, die so erhaltenen Daten und Auskünfte zu speichern.
Rückabwicklung von Kaufverträgen:
Nimmt der Besteller die bestellten Gegenstände nicht ab und haben wir Anspruch auf Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Bruttokaufpreises. Dem Besteller ist dabei der Nachweis gestattet, dass der uns entstandene Schaden nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.
Abtretung:
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich, dass für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn unser Besteller im Ausland ansässig ist. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestellers zu erheben.