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Elektro Stohrer
Ritterstraße 24
50354 Hürth
Homepage:www.elektrostohrer.de
Telefon:02233 706066

Elektro Stohrer

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Elektro Stohrer (Stand: Juli 2021)

Vertrag:
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbe­stäti­gung zustande. Für den Vertrag gelten aus­schließlich unsere AGB; andere Bedin­gungen werden nicht Vertrags-inhalt, auch wenn wir ihnen nicht aus­drücklich wider­sprechen. Allen Lieferungen und Leis­tungen liegen diese Bedingungen zugrunde, soweit nicht etwas Ande­res ausdrücklich vereinbart wurde.

Abbildungen und Angaben:
Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungs­anga­ben sind nur an­nähernd maßgebend. Sie stellen keine Beschaffenheitsangaben im Sinne der ge­setzlichen Regelungen dar. An allen Unterlagen behalten wir uns alle Eigen­tums- und Urheber­rechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

Pflichten des Bestellers:
Es ist Sache des Bestellers, für behördliche Genehmigungen zum Be­treiben der ge­lieferten Gegenstände sowie für evtl. erforderliche Einfuhrformalitäten zu sorgen. Der Besteller hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass Maschinen, Ge­räte, Einrichtungen und Betriebsmittel eingebracht, aufgestellt und an ausreichende Ver- und Entsor­gungseinrichtungen (Strom, Gas, Dampf, Kondensat, Druck­luft, Wasser, Kamine) angeschlossen werden zu können. Dazu gehört auch die Einholung von Gutach­ten, ob der Aufstellungsort für die statische und dy­na­mische Beanspruchung geeignet ist. Vorgenannte Pflichten des Bestellers gelten insbeson­dere, wenn „Lieferung frei Fundament“ vereinbart worden ist. Die Einhaltung ge­setzlicher Vor­schriften, insbesondere nach dem BauGB und dem WasserhaushaltsG sowie die Einhaltung von Anzeigepflichten nach dem BIm­SchG, ist alleinige Aufgabe des Bestellers. Einfuhrab­gaben, z.B. Zölle, gehen zu Lasten des Bestellers.

Lieferzeit und Lieferverzögerungen:
Lieferzeiten wer­den nur annähernd vereinbart und gelten nicht als Fix­termin. Jede von uns mitgeteilte Lieferfrist steht un­ter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst­beliefe­rung sowie der pünktlichen und ordnungsge­mäßen Erfüllung aller fälli­gen Verpflichtungen des Be­stellers. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf hö­here Gewalt, Ar­beitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbe­reiches liegen, so verlängert sich die Lieferzeit ent­sprechend. Kommt es zu einer Lieferverzögerung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm ab dem Zeitpunkt der Versandmel­dung die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet. Ist die Lieferverzögerung von uns zu vertreten, so ist der Besteller nach unserer vorherigen Aufforderung ver­pflichtet, inner­halb angemessener Frist von maximal 12 Werktagen zu erklären, ob er wegen der Verzöge­rung der Lieferung vom Vertrag zurück­tritt oder auf Lieferung besteht. Erklärt der Besteller den Rück­tritt, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er uns zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Besteller keine Erklärung gegen­über uns ab, so kann er bei Vor­liegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur pauschalen Schadenersatz we­gen der verspäteten Lieferung verlangen. Der Scha­densersatz beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Ver­spätung, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Ver­spätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gefahrübergang, Transport:
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Liefe­rung ab Werk, ab Lager bzw. ab Standort der Maschine, bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder ab deutschem Hafen vereinbart. Die Ge­fahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, sobald der Liefergegen­stand - auch bei einer Teil­lieferung - an die Transportper­son ausgehändigt wird. Bevor wir die Versandbereit­schaft anzeigen, muss der Besteller auf seine Kosten eine Transportversicherung eingedeckt haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Be­steller Vorkasse geleistet hat.

Konstruktionsänderung:
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Ände­rungen auch an bereits ausgelie­ferten Produkten vor­zuneh­men.

Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten:
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zu­stehen, behalten wir uns das Eigentum an der Liefe­rung vor (Vorbehaltslieferung). Der Besteller ist ver­pflichtet, alle Gegen­stände in ordentlichem Zustand zu erhalten und für die Dauer des Eigentums­vor­be­halts gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Explosions­gefahr und sonstige Schäden zu versichern. Kommt der Besteller dieser Anforderung nicht nach, so können wir auf Kosten des Bestellers den Lieferge­gen­stand gegen die vorgenannten Schäden versichern. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbe­haltslieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sobald er hierzu unsere schriftliche Genehmigung hat. Verfügt der Besteller entgegen dieser Verpflich­tung über die Vor­behaltslieferung, so tritt er bereits jetzt seine sämtlichen hieraus entstehenden An­sprüche an uns ab. Entsprechendes gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Zugriffen Dritter auf die Vor­behaltslieferung wird der Besteller auf unser Ei­gentum hinweisen und uns unverzüglich benach­rich­tigen. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir das Eigentum unmittelbar an das Fi­nanzierungsinsti­tut übertragen. Erfolgt die Rückabwicklung des Kauf­vertrages oder ein Rück­kauf, so ist der Besteller schon jetzt damit einverstanden, dass das Finanzierungs­institut uns die Gegenstände und darüber hinaus alle Gegenstände und Rechte, die der Besteller dem Finanzie­rungsinstitut zur Sicherheit gegeben hat, übereignet bzw. abtritt. Ansprüche auf Rücküber­tra­gung des Sicherungseigentums oder abgetretener Rechte sowie ein evtl. Anwartschaftsrecht auf Erlan­gung des Volleigentums bzw. der Rechte tritt er an uns ab bzw. übereignet er uns. Der Be­steller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung zu benutzen und für uns zu verwahren, ohne unsere Genehmigung jedoch nicht an einen anderen Standort als den ursprünglich vor­gesehenen zu verbringen. Bei vertragswidrigem Ver­halten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtig, die Vorbehaltslieferung zurückzu­nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Her­aus­gabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu ver­langen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltslieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Er­öffnung des Insol­venzerfahrens berechtigt uns, die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und außerdem vom Vertrag zurückzutreten.

Scheck-Wechsel-Verfahren:
Vereinbaren wir mit dem Besteller Zahlung mittels Scheck-Wech­sel-Ver­fahrens, so bleiben wir Eigentümer der Lieferung bis zur Einlösung des Wechsels durch den Besteller.

Freigabe von Sicherheiten:
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten ent­spre­chend freizu­geben, sobald ihr Wert, einschließlich der Kosten für die Verwaltung und Verwer­tung, bezogen auf den rea­lisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110% der gesicherten Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk, Lager oder Standort, bei importierten Fabri­katen ab deutscher Grenze oder deutschem Hafen. Die jeweils bei Lieferung gültige Mehrwert­steuer wird hinzuge­rechnet. Verpackungskosten, insbesondere Transportkosten, werden gesondert berechnet. Wir be­halten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhun­gen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material­preissteigerun­gen eintreten. Diese wer­den wir dem Besteller auf Verlagen nachweisen.

Zahlungen:
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Sondervereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Maschinen, Anlagen, Ersatzteile, Montagen und Kundendienstleis­tungen netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fäl­lig. Wir oder die von uns Beauftragen sind jedoch be­rechtigt, vor Leistung einen angemessenen Vorschuss zu Verlangen. Lieferungen mit Rechnungsbeträgen bis zu EUR 500,00 können wir aus Rationalisierungsgrün­den als Nachnahme versenden. Schecks und Wech­sel werden zahlungshalber von uns ange­nommen; die Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind sofort zahlbar. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlun­gen, die gegen Übersendungen eines von uns ausgestellten oder vom Besteller akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist. Wird eine Zahlung zurückbehalten, so entfällt der gesamte evtl. vereinbarte Abzug von Skonto. Vom Be­steller zur Deckung des Kaufpreises gegebene Schecks können zur Deckung von Schadenersatzan­sprüchen oder zum Ausgleich von Mietzinsforderun­gen verwendet werden. Das gleiche gilt für Wechsel, die im Rahmen eines Vertrages zur Finanzierung des Kaufpreises vom Besteller einem Finanzierungs­institut gegeben wurden. Unsere Vertreter dürfen nur unter Vorlage unserer Vollmacht kassieren. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu for­dern, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist. Kommt der Besteller in Zahlungsver­zug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Das recht zur Aufrech­nung steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts­kräf­tig festgestellt sind.

Finanzierungen:
Wird eine Finanzierung des Kaufprei­ses vereinbart, so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäß ausgefertigten Finanzie­rungsunterlagen rechtzeitig vor Ver­sand bei uns vor­liegen. Lehnt das Finanzierungsinstitut aus Gründen ab, die wir nicht zu vertre­ten haben, so sind wir be­rechtigt, Barzahlung zu verlangen. Soweit wir von ei­nem Finanzierungs­institut aus einer Mithaftung oder Rückkaufverpflichtung in Anspruch genommen wer­den, ist uns der Besteller zum Ausgleich des uns ge­zahlten Betrages verpflichtet.

Mitfinanzierungen:
Werden Gegenstände, die der Be­steller von Dritten gekauft hat, unter unse­rer Mitverpflichtung finanziert, so tritt er seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an uns ab bzw. übereignet uns schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertra­gung des Eigentums. Die unter „Eigentum usw.“ und „Finanzierungen“ aufgeführten Vorschriften gelten sinngemäß.

Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen:
Der Besteller hat schriftlich Auskunft über alle bedeuten­den Daten der Gebrauchtmaschinen zu geben, insbe­sondere hat er sämtliche Mängel aufzuführen. Für seine Gewährleistungspflicht gibt die gesetzliche Re­gelung, beginnend mit der Übergabe an einen neuen Käufer. Mit der Maschine sind die notwendigen Unterlagen wie Monta­gepläne, Schaltpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Kesselbücher und dgl. Zu überge­ben. Der Rücknahmepreis versteht sich für den Zustand der betriebsbereiten Gebrauchtmaschi­nen bei Besichtigung, innen und außen gesäubert. Verborgene oder vom Besteller nicht angege­bene Mängel und nachträgliche Verschlechterungen mindern den vereinbarten Preis der Inzah­lungnahme oder berech­tigen uns, die Inzahlungnahme abzulehnen und statt­dessen Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben nicht oder nur unvollständig macht. Für die in Zahlung genommenen Gegenstände gelten uns gegenüber die gleichen Versandkonditionen wie wir sie dem Be­steller für unsere Lieferung eingeräumt ha­ben. Erfül­lungsort ist unser Geschäftssitz.

Gewährleistungen:
Der Besteller muss die Lieferung unmittelbar nach Erhalt auf Qualität und Quantität untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel hat uns der Besteller unverzüglich, spätes­tens innerhalb von 7 Werkstagen ab Erhalt der Lieferung, schriftlich anzu­zeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als ge­nehmigt. Entsprechendes gilt, wenn ein Mangel inner­halb der Ge­währleistungsfrist zu einem späteren Zeit­punkt auftritt. Ein Mangel liegt nur vor, wenn Abwei­chungen zu unseren Beschaffenheitsangaben in Pros­pekten, Verträgen, Auftragsbestätigungen etc. vorlie­gen. Ferner kann ein Mangel nur vorliegen, wenn der Liefergegenstand innerhalb des vertraglich vorausge­setzten Gebrauchs verwandt wird und von uns getä­tigte Vorgaben (z.B. Füll­menge, Wartung, Inspektionen etc.) seitens des Bestellers eingehalten werden. Fer­ner kommt ein Mangel nicht in Betracht, wenn der Be­steller eigenmächtig Änderungen an der Lieferung vor­nimmt, einen Standortwechsel vornimmt, Teile aus­wechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Auf unsere ent­sprechend substantiierte Behaup­tung muss der Be­steller widerlegen, dass der Mangel nicht durch falsche oder gewaltsame Be­handlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Schmier- oder Be­triebsmittel, natürlichen Verschleiß, chemische, elektrische oder elektrochemische Ein­flüsse entstanden ist. Ein Mangel begründet Ansprü­che nur dann, wenn er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Liegt ein Mangel im Sinne der vorstehenden Definition vor, sind wir nach unserer Wahl zur Mangel­beseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des mehrmaligen Fehlschlagens der Mangelbeseiti­gung/Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zu­rückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Abweichend hierzu steht uns das Recht zur weiteren Mangelbeseitigungen/Ersatzteillieferungen dann zu, wenn es sich angesichts des Liefergegen­standes nur um einen geringfügigen Mangel handelt oder es sich nach dem letzten Nachbesserungsver­such noch um einen solchen Mangel handelt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter­gehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus wel­chen Rechtsgründen -ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegen­stand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgan­gene Gewinn oder sonstige Ver­mögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haf­tungsfreizeich­nung gilt nicht, soweit die Schadensur­sache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer lei­tenden Angestellten, Handelsvertreter oder Er­füllungsgehilfen beruht. Bei schuldhafter Verlet­zung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit, nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorher­sehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbe­schränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach für Personen-Sachschä­den an privat genutzten Gegenständen ge­haftet wird und für Mängel, die wir arglistig verschwie­gen haben oder soweit wir eine Garantie übernom­men haben. Verschleißteile (Keilriemen, Si­cherungen, Relais, Lampen, Dichtungen etc.) sind von sämtlichen Gewährleistungspflichten ausgenommen.

Verjährung:
Alle Ansprüche des Bestellers aus wel­chen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Die vorbenannte Frist beginnt mit Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsge­setz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Garantie:
Soweit wir durch ausdrückliche Zusagen eine Garantie für den Liefergegenstand über­nehmen, setzen Garantieansprüche die ordnungsgemäße Durchführung der in der Bedienungs­anleitung geforderten Wartungsarbeiten, insbesondere innere und äußere Reinigung der Maschi­nen, voraus. Sämt­liche Garantiearbeiten dürfen nur durch von uns auto­risierte Techniker erfol­gen. Anderenfalls sind wir an unsere Garantiezusagen nicht gebunden. Die Abtre­tung von Garan­tieansprüchen ist ausgeschlossen. Sämtliche Garantieansprüche des Bestellers erlö­schen, wenn er ohne unsere vorherige schriftliche Zu­stimmung einen Standortwechsel der gelieferten Ma­schine vornimmt oder sonstige Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt.

EDV-Programme:
Wir behalten uns das ausschließ­liche Recht vor, die von uns gelieferten oder mitgelie­ferten EDV-Programme zu vervielfältigen oder Weiter­gabe nur nach erteilter schriftlicher Zustimmung durch uns gestatten.

Verkauf von Gebrauchtmaschinen:
Gebrauchtma­schinen werden, soweit nicht anders aus­drücklich vereinbart wird, in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befindet. Es wird keine Gewährleis­tung übernommen.

Weiterverkauf:
Der Weiterverkauf der von uns gelie­ferten Maschinen in neuem Zustand ist nur Bestellern gestattet, die uns gegenüber ausdrücklich als Wieder­verkäufer auftreten und unsere entsprechende schriftliche Zustimmung haben. Andere Besteller, die ohne unsere Genehmi­gung die von uns gelieferten Gegenstände weiterverkaufen, haben eine Konvention Strafe in Höhe von 10 % des Bruttokaufpreises zu zah­len.

Unvorhergesehene Ereignisse:
Im Falle nach Ver­tragsabschluss eingetretener unvorhergese­hener Er­eignisse (z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, krieg. Aufruhr, Transportverzug, Betriebs­störungen, Arbeiter­ausstand, Aussperrung, verspäteter Anlieferung von Material, Nichtlieferung durch den vorgesehenen Lie­feranten, Währungsverfall), sofern sie die wirtschaftli­che Bedeutung oder den Inhalt der von uns geschul­deten Leistung erheblich verändern oder auf unser Unter­nehmen oder das Unternehmen unseres Liefe­ranten erheblich einwirken, und für den Fall sich her­ausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zu­rückzutreten, ohne dass der Besteller Schadenersatz­ansprüche hat.

Auskünfte und Daten:
Wir sind berechtigt, Auskünfte und Daten über unsere Besteller einzuho­len, soweit uns dies datenschutzrechtlich möglich ist. Wir sind berechtig, die so erhaltenen Da­ten und Auskünfte zu speichern.

Rückabwicklung von Kaufverträgen:
Nimmt der Be­steller die bestellten Gegenstände nicht ab und haben wir Anspruch auf Schadenersatz, so beträgt dieser 30 % des Bruttokaufpreises. Dem Besteller ist dabei der Nachweis gestattet, dass der uns entstandene Scha­den nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe ent­standen ist.

Abtretung:
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Be­steller gilt ausschließlich, dass für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn unser Besteller im Ausland an­sässig ist. Gerichts­stand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch am Sitz des Bestel­lers zu erheben.